Neuer Satzungsentwurf zur Verabschiedung auf der Jahreshauptversammlung am 11. Oktober 2018

  1. Da in der jetzigen Vereinssatzung widersprüchliche Ziele enthalten sind (Anstrebung der Gemeinnützigkeit und Aufbau einer Landwirtschaft), dies aber laut Finanzamt und Amtsgericht nichtvereinbar ist, schlägt der Vorstand folgende neue Satzung vor (s. unten). Diese Satzung ist bereits vorab von dem Finanzamt und Amtsgericht geprüft worden, beide Ämter haben keine Bedenken hinsichtlich der Eintragunsfähigkeit in das Vereinsregistergericht (Amtsgericht) und hinsichtlich der Gemeinnützigkeit (Finanzamt). Einer gemeinsamen Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung erfolgt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Umwandlung des plantAge Wirtschaftsvereins in einen eingetragenen und gemeinnützigen Verein zur Förderung wohltätiger Zwecke.


  1. Zur Abstimmung am 09. Oktober 2018.

    Satzung des Vereins plantAge - der Verein e.V.

  1. § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “plantAge - der Verein”

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12)

  1. § 2 - Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.


  1. Der Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung

  2. die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe

  3. die Förderung der Erziehung und der Volksbildung

  4. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes

  5. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Entwicklungs- und Forschungsprojekte im Bereich des ökologischen Landbaus – im Besonderen der biologischen Wirtschaftsweise – und damit verbundenen Bereichen insbesondere

  1. zur Verbesserung der Bodenqualität mit ökologischen Methoden,

  2. der Untersuchung samenfester und hybrider Sorten,

  3. Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes in der ökologischen Landwirtschaft

  4. Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes in der Lieferkette von der Gärtnerei oder landwirtschaftlichen Betrieb zum Endverbraucher

  1. Erforschung von Rahmenbedingungen einer Postwachstumsgesellschaft und Erarbeitung von  gemeinwohlorientierten Subsistenzkonzepten für eine regionale Versorgungsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des urbanen sowie des ländlichen Raumes, insbesondere

  1. Entwicklung einer Blaupause zum Aufbau einer regionalen gemeinwohlorientierten Versorgungsstruktur und die entsprechende Ausbildung von interessierten Menschen in diesem Sinne.

  2. Untersuchungen zur Förderung des Aufbaus einer ökologischen, regionalen und gemeinwohlorientierten Versorgungsstruktur unter den besonderen Bedingungen einer Großstadt.

  1. die Integration alter und junger Menschen in der Gesellschaft, die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen auch aus sozial schwachen Familien in Erziehung, Bildung und Persönlichkeitsentwicklung, die Förderung in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung, Vermeidung und Abbau von Benachteiligungen, Erhaltung und Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien und einer Kinder- und familienfreundlichen Umwelt.  Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Konkret umgesetzt werden soll dies durch Schaffung von gemeinschaftlichen Anlässen, Workshops und Exkursionen, beispielsweise durch Anlage eines Kräutergartens, Bau eines Wildbienenhotels, Förderung sozialer Kontakte durch Begegnungsfeste in einer Behinderten-/Flüchtlingseinrichtung u.ä.).


  1. die Förderung der Erziehung und der allgemeinen Wissensvermittlung zu Aspekten des Ökosystems und der Zusammenhänge von Flora und Fauna, konkret durch

    1. die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Workshops/Projekten und Exkursionen in die urbanen Naturräume

    2. die Durchführung von Seminaren, Vorträgen und Veranstaltungen zu spezifischen ökologischen Themenbereichen und der Bildung für nachhaltige Entwicklung

  1. Insbesondere soll dies konkret umgesetzt werden durch

  1. Wissensvermittlung im Rahmen einer regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltung, der plantAge - Akademie, mit dem Schwerpunkt ökologischer und gesellschaftlich relevanter Themen.

  1. Ein pädagogisches Angebot für Kinder ab einem Jahr, den plantAge Club. Er bezieht sich auf die Ziele und Werte von plantAge wie 

    1. Gemeinwohlorientierung 

    2. Regionalität

    3. Veganer Lebensmittelproduktion

    4. Ökologische Produktion

    5. Umweltfreundliche Verpackung, Lagerung, Produktion 

    6. Soziale Verantwortung für die Auswirkungen der Produktion 

  1. Parallel zu den Veranstaltungen der plantAge - Akademie werden den Kindern Wissen und Bewusstsein rund um die plantAge-relevanten Themen vermittelt und in kindgerechter Form nahe gebracht. Die Angebote sollen inklusiv sein und derart gestaltet, dass sowohl ältere als auch jüngere Kinder daran teilnehmen und davon profitieren können. Die pädagogische Konzeption sieht dabei vor:

    1. Kindgerechte Vermittlung von plantAge-relevanten Werten

    2. Niedrigschwellige Behandlung und Aufarbeitung umweltrelevanter Themen

    3. Wissensvermittlung und Aktionen zu umweltfreundlicher Nahrungsmittelherstellung, Verarbeitung und Verpackung

    4. Vermittlung der Postwachstums-Idee bez. dazu passenden sozialen und politischen Themen

    5. Transfer vom Wissen zum Tun anregen und motivieren

    6. Partizipation durch Mitbestimmung  wie z. Bsp. Interessensabfrage in Bezug auf geplante Aktionen

    7. Verknüpfung von positiven Gefühlen und Erlebnissen in Kombination mit den plantAge Werten

  1. Unterstützung des Schutzes der Natur und der natürlichen Lebensräume, konkret durch

    1. die Begleitung von Erhaltungsmaßnahmen alter Nutzpflanzenarten (Getreide, Gemüse, Obst) und Pilzen sowie ihre Weiterzüchtung für den ökologischen Landbau (insbesondere Anbau alter, samenfester Sorten mit Adaptionspotential an eine sich ändernde Umwelt)

    2. die Entwicklung von alternativen Energiekonzepten

    3. die Anpflanzung und Pflege von Hecken und alten Obstbaumsorten, Heil- und Gewürzkräutergärten, Erhaltung von bedrohten Ackerwildkräutern

    4. themenspezifische Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

  2. Toleranz und Völkerverständigung wollen wir erreichen durch die Durchführung von (inter)kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Workshops, Lesungen, Theater, Musik und Symposien, deren Zweck die Förderung von Toleranz und internationaler Gesinnung ist, Begegnung von Angehörigen verschiedener Völker, durch Wissensvermittlung über fremde Völker und die Idee des friedlichen Zusammenlebens verschiedener Nationen gefördert.

  1. Angesichts von Migrationsbewegungen kann dies konkret dadurch umgesetzt werden,  dass Spendenkisten mit Gemüse an Flüchtlingsunterkünfte geliefert werden und sich der Austausch  mit den Flüchtlingen verstetigen soll. Ansätze für gelebte Willkommenskultur sind beispielsweise folgende Aktionen:

  1. Interkulturelle Abende (gemeinsam kochen, Rezepte austauschen, reden, essen, in Kontakt kommen)

  2. Gemeinsames Gärtnern (Selbstversorgerbeete für frische gesunde Lebensmittel unter Anleitung der Gärtner und Mithilfe von Ehrenamtlichen

  3. Dauerhafte Mitarbeit in einem Gärtnerteam (je nach juristischer Möglichkeit, individueller Motivation und Fähigkeiten der Flüchtlinge)

  1. § 3 - Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. § 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden.

  2. Der Antrag hat in Schriftform oder in Textform (E-Mail) zu erfolgen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bzw. durch Auflösung der juristischen Person, der Handelsgesellschaft oder des Vereins.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.

  3. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind:

  1. a) Schwerwiegende Verletzungen der Interessen des Vereins, insbesondere der missbräuchliche Umgang mit Mitteln des Vereinsvermögens, Verletzungen, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährden.

  1. b) Das Mitglied ist mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand.

  1. c) Personen und Organisationen, die rassistisch, extremistisch, anarchistisch, faschistisch, sexistisch, LGBTI- oder behindertenfeindlich auftreten oder sich gegen Personen bestimmter Religionen oder Altersgruppen richten.

  2. Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Menschen, die sich dem Gedanken des Humanismus und den Menschenrechten verbunden fühlen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und Äußerungen.

  3. Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf Berufung). Der Antrag auf Berufung gilt solange als nicht zurückgewiesen, wie ein entsprechender Bescheid nicht beschlossen worden ist.

  1. § 6 - Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt, diese liegt der Satzung als Anlage 1 an.

  1. § 7 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der / Die  GeschäftsführerIn

  1. § 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (per E-Mail) durch den Vorstand (1. SprecherIn) unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

  4. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

    1. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,

    2. die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB,

    3. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,

    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

    5. Entlastung des Vorstandes,

    6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung eine weitere Versammlung einzuberufen. Die zweite Versammlung hat frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur zweiten Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

  6. Jedes Mitglied hat eine 1 Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar durch schriftliche Vollmacht an ein anderes ordentliches Mitglied.

  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden  und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung oder das Gesetz im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  8. Versammlungsleiter ist einer der Vorstände oder ein Geschäftsführer. Sollte keiner der Vorstände oder Geschäftsführer anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Schriftführer ist einer der Vorstände oder ein Geschäftsführer. Sollte keiner der Vorstände oder Geschäftsführer anwesend sein, wird ein Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt.

  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

  1. § 9 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei vertretungsberechtigten Mitgliedern

    1. der/dem ersten SprecherIn

    2. der/dem zweiten SprecherIn

    3. einem/einer KassenwartIn

  2. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder berufen.

  3. Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Ziffer 1. bis 4. Bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, den Verein in Rechtsgeschäften und gegenüber Dritten nach außen allein zu vertreten.

  4. Ausgaben sind an die Vereinszwecke gebunden.

  5. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  6. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  7. Er/Sie übt seine/ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  8. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

    1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

    2. Einladung zur Mitgliederversammlung

    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    4. Führung der laufenden Geschäfte

    5. Vertretung des Vereins nach außen

    6. Verwaltung der Finanzen des Vereins

    7. Vorlage des Jahresberichtes (Jahresbericht, Rechenschaftsbericht, Kassenbericht)

    8. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    1. Die Tagesordnung der Vorstandssitzung muss bei Einladung nicht vorgelegt werden.

    2. Die Vorstandssitzung kann ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden.

    3. Beschlüsse können auch telefonisch gefasst werden.

  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Sachaufwand seiner Mitglieder festsetzen. Tätigkeiten und Aufwendungen von besonderen Vertretern oder Beauftragten des Vereins können in angemessenen Umfang vergütet werden. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.

  11. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen/eine GeschäftsführerIn bestellen. Sofern diese/r nicht Mitglied des Vorstand ist, ist er/sie berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

  12. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen.

  13. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands oder bis zum Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen oder in Unterzahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung fortfahren.

  1. § 10 - Der/Die GeschäftsführerIn

  1. Der/Die GeschäftsführerIn leitet die Geschäftsstelle. Er/Sie ist der Vertreter des Vorstandes im Sinne des § 30 BGB. Ihm/Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand des Vereins ordnungsgemäß zu führen;

  2. die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

  3. eine Geschäftsordnung aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

  4. für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;

  1. § 11 - KassenprüferIn

  1. Es sind zwei KassenprüferInnen zu wählen, die die Kasse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich prüfen. Über das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung zu berichten.

  2. Die KassenprüferInnen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte oder Kooperationspartner des Vereins sein.

  1. § 12 - Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Kartoffelkombinat — der Verein e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  1. § 13 - Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Vornamen, Namen, seine Adresse, seine Telefonnummern, seine E-Mail-Adresse auf. Zweck dieser Datenerhebung ist die Kommunikation mit dem Mitglied sowie die Abrechnung. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstands (Kommunikation), der Kassenwart*innen (Abrechnung) und der Mitgliederverwaltung (Kommunikation) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  1. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  1. § 14 - Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

  1. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Das Mitglied hat zu jeder Zeit das kostenlose Recht auf Auskunft und Einsicht, sowie Änderung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten.

  1. Beim Austritt werden die zuvor erhobenen Daten aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Der Vorstand sowie die Kassenwarte sind auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet worden.

  1. § 15 - Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

  1. Berlin, den 11.10.2018

Fredrik Henn